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   VG Magdeburg, 03.06.2008 - 5 A 67/06   

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VG Magdeburg, 03.06.2008 - 5 A 67/06 (https://dejure.org/2008,47955)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 03.06.2008 - 5 A 67/06 (https://dejure.org/2008,47955)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 03. Juni 2008 - 5 A 67/06 (https://dejure.org/2008,47955)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Magdeburg, 31.08.2010 - 7 A 393/09
    Mit Schreiben vom 10. September 1945 wandte sich A... T..., E... T...s Ehefrau, an den Präsidenten der Provinz Sachsen mit der Bitte, "eine eventuelle Enteignung" des Guts [S...] zu überdenken (Beiakte B zu 5 A 67/06 MD).

    Den Anordnungen ist Folge zu leisten" (Beiakten B und C zu 5 A 67/06 MD).

    Mit Schreiben vom 26. September 1945 (5 A 67/06 MD, Beiakte A, Bl. 392) bat C... T... die "Kreiskommission der Bodenreform" in D... "bei der Enteignung und Verwendung des Gutes" zu berücksichtigen, dass es die zweite Enteignung innerhalb von drei Jahren wäre; denn durch die Hitlerregierung seien seine Schwiegermutter, seine Frau und er selbst gezwungen worden, die Knochenmehl- und Leimfabrik in K... stillzulegen und weit unter Wert zu verkaufen.

    Unter dem 11.10.1945 teilte C... T... dem Landrat des Kreises D... mit, dass er "auf Grund der mit Herrn Landrat A... geführten Unterredung ... die Berufung als Leiter der Hauptviehverwertung für Mitteldeutschland und Land Sachsen, eine Genossenschaft e.G.m.b.H, angenommen habe." Gleichzeitig bat er um Entbindung von den Geschäften des Kreisbeauftragten (Beiakte C zu 5 A 67/06 MD).

    Am 18. Oktober 1945 quittierte der "Treuhänder des R... R...', F... L..., die Übernahme von Bargeld in Höhe von 3.530.04 RM "bei der Übergabe an die Bodenreform am 18.10.1945" (5 A 67/06 MD, Beiakte A, Bl. 210).

    Die Kreisbodenkommission stimmte dem Antrag auf Enteignung und Aufteilung "in ihrer heutigen Sitzung" (ohne Datum) zu (7 A 393/09 MD, Beiakte G, Bl. 20 = 5 A 67/06 MD. Beiakte A, Sonderband III, Bl. 20).

    Aus einem Schreiben der Abteilung Bodenreform vom 15.11.1945 (Bl. 26, Sonderband III, Beiakte A, 5 A 67/06 MD) ergibt sich, dass der Wald des ehemaligen Besitzers C... T... nicht aufgeteilt werde, weil er für Hochzuchtbetriebe bestimmt sei.

    In seinem Bericht "in Sachen Bodenreform" vom 07.01.1946 (GA. Bl. 211 ff = 5 A 67/06 MD, Bd. 2, Bl. 211) führte der Regierungsrat Dr. K... gegenüber dem Präsidenten der Provinz Sachsen Folgendes aus:.

    Ähnliche Bitten wiederholte er unter dem 24. und 27. April 1946 (Bl. 43 ff, Sonderband III, Beiakte A zu 5 A 67/06 MD).

    Am 15. November 1946 starb C... T... in H..., wo er - was allerdings umstritten ist - in der H... straße ... eine Wohnung hatte (H... Adressbuch 1946/1947, Beiakte B zu 5 A 67/06 MD).

    Das abweisende Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 3. Juli 2008, 5 A 67/06 MD, sei unbeanstandet geblieben (Beschluss des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2009, 8 B 93.08).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (A 5 K 935/98, A 5 K 69/99, 5 A 67/06 MD, 5 A 228/08 MD und 7 A 393/09 MD) und auf die in den Verfahren 5 A 67/06 MD und 7 A 393/09 MD beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

    Die Tatsache, dass C... T... in seinem "Antrag auf Überlassung eines Restgutes von 100 ha" vom 28. Oktober 1945 (5 A 67/06 MD, Beiakte A, Sonderband III, Bl. 24) von dem "bis zur Enteignung am 18.10.45 meiner Mutter und mir gemeinsam gehörigen Gut R..." spricht, bedeutet nicht, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung einer aus Mutter und Sohn bestehenden Bruchteilsgemeinschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehört hat.

  • VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05

    Rückübertragungsrecht

    Die erstgenannten Entscheidungen betreffen Ausgangsentscheidungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg (Urt. v. 08. Februar 2000 - A 5 K 69/99 - juris und Urt. v. 03. Juni 2008 - 5 A 67/06 - juris).

    Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Ausgangsentscheidung mit dem genannten Urteil vom 24. September 2003 aus Gründen, die mit der vorliegenden Rechtsfrage in keinem Zusammenhang stehen, aufgehoben und zu der Frage eines Enteignungsverbotes unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 7. Senats zunächst entsprechend der Darlegung des hiesigen Beigeladen in dem nachgereichten Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 05. März 2013 (Passagen bei juris Rn. 29/30) ausgeführt, anschließend jedoch (juris Rn. 32) hervorgehoben, dass "dem Gesamtzusammenhang der vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen und dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge auch zu entnehmen (sei), dass das Enteignungsverbot schon bestand, bevor die schädigende Maßnahme abgeschlossen war (Hervorhebung durch die Kammer)." Von einem entsprechenden rechtlichen Ansatz geht das Verwaltungsgericht Magdeburg in dem Urteil vom 03. Juni 2008 (5 A 67/06 - juris Rn. 47: "Weiter ist die Kammer davon überzeugt, dass kein sowjetisches Enteignungsverbot vorlag und sich die deutschen Stellen demnach auch nicht über ein solches hinweggesetzt haben.") aus.

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